Wappen-HEROLD
Deutsche Heraldische Geselschaft e.V.

Dies ist der Name eines Zusammenschlusses von Personen, die sich für die Heraldik als allgemeine Kulturerscheinung interessieren und engagieren. Das Interesse erwächst oft aus der Beschäftigung mit der eigenen Familiengeschichte, aber auch aus der positiven Anteilnahme an der Politik, die sich in dem zunehmenden Interesse an der öffentlichen Heraldik, also dem Wappenwesen der Staaten, Städte und Gemeinden, manifestiert.

Das Interesse an der eigenen Familiengeschichte bildet aber weiterhin den Hauptantrieb, sich der Heraldik zuzuwenden. Liegt hier doch das Haupttätigkeitsfeld innovativer Kräfte bereit. Der Zugang zu diesem Studiengebiet eröffnet sich zwar für jedermann ziemlich leicht; jeder Mensch kennt doch - gemeinhin - die Personalien seiner Eltern, Geschwister und Kinder; und es ist also normaler weise ziemlich einfach, sich diese Daten zu beschaffen und beglaubigen zu lassen.

Dabei bleibt es aber nicht immer, denn sogar schon der nächste Schritt bedeutet die Überwindung von möglicherweise unerwarteten Hindemissen. Wenn sich Hindemisse ergeben oder gar auftürmen, wird mitmenschliche Hilfe von nöten, Hilfe, die dann nur erfahrene Personen bieten können. So mancher Amateur hat sich durch angesammelte Erfahrung zum Profi gemausert.

Diesem Personenkreis Kontakte und auch Rückhalt zu bieten, ist die Aufgabe von zweck-orientierten Personenvereinigungen, wie sie sich in allen Ländern der zivilisierten Welt gebildet haben und unter wechselnden Aspekten immer noch bilden. Manche berufen sich auf ihr hohes Alter, z.T. weit über 100 Jahre, manche betonen die kameradschaftliche Atmosphäre und Korrespondenz unter kollegial eingestellten Fachleuten.

Unter diesen hat sich die im November 1963 gegründete Deutsche Heraldische Gesellschaft auf dem internationalen Parkett ein hohes Ansehen verschafft - Neben den forscherischen Verflechtungen und dem ununterbrochenen Austausch werden aber die nationalen Interessen nicht außer acht gelassen. Wie in jeder westlichen Nation immer wieder neue Orts- und Familienwappen entstehen, so auch im deutschen Sprachraum.

Das daraus erwachsende Wappenwesen unterliegt, soweit es die politischen Gruppen der Bürger, also Staat, Städte, Gemeinden und dgl. angeht, der staatlichen Aufsicht, bzw. was die Staaten selbst betrifft, dem gesetzlichen, dabei auch strafrechtlichen Schutz. In die private Sphäre greift der Staat nicht regulierend, in gewisser Weise aber doch schützend ein. Um diesen, in Deutschland durch Reichsgerichtsurteile garantierten Schutz rechtswirksam werden zu lassen, bedarf es autonomer Prüfstellen, welche die Sicherstellung unter dem Namen Wappenrollen -ein dem Wort Warenzeichenrolle entliehener Begriff -organisiert haben.

Die Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg hat im Rahmen der deutschen bundesstaatlichen Kulturvielfalt auch regionale Wappenrollen entstehen oder wieder entstehen lassen; den gesamtdeutschen Aspekt aber pflegt die mit Bedacht so genannte ALLGEMEINE DEUTSCHE WAPPENROLLE

Deren Satzung verpflichtet zur Pflege einer Wappenregistrierung, die sie erfolgreich betreibt. So sind im Verlauf der Jahre über 6000 Familienwappen zur Registrierung gebracht und durch die Publikation im Druck vor der Vergessenheit bewahrt worden.

Die wesentliche Funktion eines Wappens ist nämlich, spezifisches und unverwechselbares Kennzeichen eines Geschlechtes, Landes, Unternehmens usw. zu sein. Als solches unterliegt es dem vom Gesetzgeber in § 12 BGB, § 30 HGB, §§ 5, 6, 31 Warenzeichengesetz vom 9. 5. 1961 (BGB1., S. 574) niedergelegten Grundsätzen, daß jedes Individualzeichen wie Familienname, Firmenname, Warenzeichen, Hausmarke, Notarsignet usw. sich von anderen schon existierenden Zeichen gleicher Art hinreichend unterscheiden muß.

Zur Wahrung dieses rechtlich gebotenen Ausschließlichkeitsgrundsatzes sind bei der Schaffung eines Familienwappens folgende Richtlinien zu beachten:

I. Die praktische Durchführung des Ausschließlichkeitsprinzips macht es nötig, die vom Gesetzgeber anerkannten Zeichen zu registrieren und zu veröffentlichen. Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz erst ermöglicht es, festzustellen, ob ein Zeichen, dessen Annahme beabsichtigt oder erfolgt ist, schon von anderer Seite belegt wird und ob eine Führung desselben Rechte Dritter verletzt. Hier gilt der juristische Grundsatz, daß der jüngere Führungsanspruch dem nachgewiesenen älteren Führungsanspruch zu weichen hat. In der Heraldik wird das öffentlichkeitsprinzip für Familienwappen durch die veröffentlichende Literatur (Wappenrollen, Wappenbilderkarteien usw.) gewahrt.

Daher werden bei der Schaffung eines Familienwappens die in der heraldischen Literatur veröffentlichten Wappen zum systematischen Vergleich herangezogen, um zu garantieren, daß bei der Annahme eines Familienwappens eine Kollision mit Rechten Dritter nach Möglichkeit ausgeschlossen ist, damit dem neuen Familienwappen selbst die Schutzfähigkeit zugesichert werden kann.

2. Insbesondere ist darauf zu achten, daß

a) entgegen allgemeiner Laienansicht eine unterschiedliche zeichnerische Darstellung zweier inhaltlich gleicher Wappen keine Unterscheidungskraft besitzt. Die Unter-schiedlichkeit zweier Wappen muß alleine auf die durch die Wappenbeschreibung festgelegte Aussage und Symbolkombination bezogen werden.

b) die unterschiedliche Gestaltung der Helmzier einem neu zu schaffenden Wappen noch keine ausreichende Unterscheidungskraft verleihen kann.

c) der Ausschließlichkeitsgrundsatz dann verletzt wird, wenn beide Wappen einander so ähnlich sind, daß Verwechslungsgefahr zu befürchten ist. Dies trifft vor allen Dingen für solche Wappen zu, die mit in der Heraldik bereits stark besetzten und häufig gebrauchten Elementen und Symbolen gestaltet werden, die daher als abgegriffen gelten müssen, sowie erst recht für die Fälle, daß Wappen von Adelsfamilien mit nur unwesentlichen Änderungen von gleichnamigen bürgerlichen Familien beansprucht werden.

Analog zum Warenzeichenrecht sind verwechslungsfähige Wappen logischerweise ebenso zu beurteilen, wie völlig übereinstimmende: Das jüngere Wappen kann aber durch unterscheidungskräftige Modifikationen registrierungsfähig gemach twerden.

Der Wappen-HEROLD hat sich für die Durchführung von Familienwappen- Registrierungen die folgenden Richtlinien gesetzt:

I. Die ALLGEMEINE DEUTSCHE WAPPENROLLE wird vom Verein Wappen-HEROLD, Deutsche Heraldische Gesellschaft e. V., Mainz, geführt.

2. Über die Eintragungsfähigkeit vorgelegter Familienwappen entscheidet ein
vom Vorstand des Vereins eingesetztes Gremium.

3. Zur Eintragung können überlieferte und neugestiftete Familienwappen angemeldet werden. Die Voraussetzung für die Durchführung der Eintragung ist, daß die Familien-wappen dem Wappenrecht und den allgemein anerkannten Regeln der Heraldik entsprechen.

4. Der Anmeldung überlieferter Wappen sind diejenigen Urkunden im Original oder in Kopie beizufügen, aus denen sich -die Gestaltung des Wappens -die Berechtigung des Antragstellers zur Führung des vorgelegten Wappens, insbesondere seine Abstammung von dem ersten nachweisbaren Inhaber des Wappens, ergibt.

5. Der Anmeldung neugestifteter Wappen ist die Verfügung des Stifters beizufügen, die festlegt, welche Familienmitglieder oder -zweige außer dem Stifter zur Führung des Wappens berechtigt sein sollen. Die modemen Gepflogenheiten der Namensgebung eröffnen heute neue und flexiblere Möglichkeiten als bisher.

6. Zur genealogischen Fixierung des Geschlechts ist dem Antrag eine Stammreihe der Familie des Antragstellers beizufügen, die bis zum ältesten bekannten Vorfahren im Mannesstamm zurückführt.

7. Dem Antrag auf Eintragung ist eine Begründung der Wappengestaltung bei zufügen, die die Wahl der Motive und den Sinnbezug zur Familiengeschichte des Antragstellers angibt.

8. Die veröffentlichten Teile der Registrierungsakten enthalten:
-eine heraldisch einwandfreie Blasonierung (Wappenbeschreibung)
-Namen, Berufsstand, Geburtsdatum und Geburtsort des Antragstellers
-den Wortlaut der Verfügung über Führungsberechtigung.

9. Die Veröffentlichung des Familienwappens in der Druckreihe der ALLGEMEINEN   DEUTSCHEN WAPPENROLLE kann darüber hinaus folgende Hinweise enthalten:
-Angaben über die Stammheimat des Geschlechts
-die väterliche Stammreihe der Familie des Antragstellers sowie auf Wunsch weitere   Ahnenlinien
-Aussagen über die gegenwärtige Organisation des Geschlechts (Familien- bzw.   Sippenverband).

10. Bei Neustiftungen ist der geistig Urheber der Wappengestaltung zu nennen. Sein Name wird bei Drucklegung mit veröffentlicht. Der Zeichner der veröffentlichten Wappendarstellung hat das Recht auf Anbringung seines Signets.

11. Die eingetragenen Familienwappen werden in einer vom Verlag für Deutsche Familienwappen und -chroniken, Stuttgart, in periodischen Abständen herausgegebenen Buchreihe veröffentlicht. Herausgeber der Buchreihe ist der Wappen-HEROLD, Deutsche Heraldische Gesellschaft e. V.

12. Von der Eintragung in die ALLGEMEINE DEUTSCHE WAPPENROLLE sind ausgeschlossen:
-aufgrund internationaler Verträge (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20.3.1883) Staatswappen oder andere staatliche Hoheitszeichen sowie aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gemeindeordnungen Wappen eines deutschen Ortes, Gemeinde- oder sonstigen Kommunalverbandes
-Wappen, die nachweislich bereits von einem anderen Geschlecht rechtmäßig geführt wurden oder gegenwärtig geführt werden
-Wappen, die gegenüber den vorgenannten nur so unwesentlich abweichen, daß trotz dieser minimalen Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann
-Wappen, die den allgemein gültigen Regeln der Heraldik widersprechen -Wappengestaltungen, die offensichtlich gegen die Grundsätze der Symbolik und der Ästhetik oder des guten Geschmacks verstoßen.

13, Familienwappen ausgestorbener Geschlechter werden grundsätzlich nicht für eine andere Familie eingetragen, es sei denn, daß Adoption vorliegt oder der letzte Führungsberechtigte im Rahmen letztwilliger Verfügung eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.

14. Widerspricht ein zur Anmeldung vorgelegtes Familienwappen den vorgenannten Bestimmungen, so ist der Antragsteller darauf aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zu geben, den Grund der Beanstandung auszuräumen. Macht der Antragsteller hiervon keinen Gebrauch, so ist der Antrag schriftlich mit entsprechender Begründung zurückzuweisen.

15. Über die vollzogene Eintragung des Familienwappens erhält der Antragsteller eine Urkunde (Wappenbrief) mit dem Wortlaut der wesentlichen Inhalte der Eintragung.

16. Personen, die in der Eintragung nicht als führungsberechtigt genannt sind oder den Nachweis direkter Abstammung vom Stifter nicht führen können, darf eine Ausfertigung der Urkunde nur mit Zustimmung des Antragstellers oder eines Führungsberechtigten erteilt werden.

17. Für die heraldische, genealogische und wappenrechtliche Überprüfung sowie die Eintragungs- und Vorbereitungsarbeiten zur Veröffentlichung wird eine Gebühr erhoben, diejährlich neu aus Verwaltungs- und Drucklegungskosten errechnet wird.

18. Die Registrierung des Wappens in der ALLGEMEINEN DEUTSCHEN WAPPENROLLE hat keine rechtsbegründende Wirkung. Sie sichert jedoch den Beweis, von wann an und in welcher Form ein Familienwappen geführt wird, und bietet somit die Rechtsbasis für den Schutz nach § 12 des BGB.


Diese Richtlinien wurden geschaffen vom Gründer des Vereins:
Dr. phil. Ottfried Neuhecker (1908-1992)

Langjähriger Präsident des Vereins des Wappen-HEROLD,
Deutsche Heraldische Gesellschaft e. V., und Direktor der
ALLGEMEINEN DEUTSCHEN WAPPENROLLE
Vorstandsmitglied der Internationalen Akademie der Heraldik
Inhaber des Bundesverdienstkreuzes am Bande
Comendador de Numero des spanischen Ordens Raimundo de Penafort