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Wappen-HEROLD
Deutsche Heraldische Geselschaft e.V.
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Dies ist der Name eines Zusammenschlusses von Personen, die sich
für die Heraldik als allgemeine Kulturerscheinung interessieren
und engagieren. Das Interesse erwächst oft aus der Beschäftigung
mit der eigenen Familiengeschichte, aber auch aus der positiven
Anteilnahme an der Politik, die sich in dem zunehmenden Interesse
an der öffentlichen Heraldik, also dem Wappenwesen der Staaten,
Städte und Gemeinden, manifestiert.
Das Interesse an der eigenen Familiengeschichte bildet aber weiterhin
den Hauptantrieb, sich der Heraldik zuzuwenden. Liegt hier doch
das Haupttätigkeitsfeld innovativer Kräfte bereit. Der
Zugang zu diesem Studiengebiet eröffnet sich zwar für
jedermann ziemlich leicht; jeder Mensch kennt doch - gemeinhin -
die Personalien seiner Eltern, Geschwister und Kinder; und es ist
also normaler weise ziemlich einfach, sich diese Daten zu beschaffen
und beglaubigen zu lassen.
Dabei bleibt es aber nicht immer, denn sogar schon der nächste
Schritt bedeutet die Überwindung von möglicherweise unerwarteten
Hindemissen. Wenn sich Hindemisse ergeben oder gar auftürmen,
wird mitmenschliche Hilfe von nöten, Hilfe, die dann nur erfahrene
Personen bieten können. So mancher Amateur hat sich durch angesammelte
Erfahrung zum Profi gemausert.
Diesem Personenkreis Kontakte und auch Rückhalt zu bieten,
ist die Aufgabe von zweck-orientierten Personenvereinigungen, wie
sie sich in allen Ländern der zivilisierten Welt gebildet haben
und unter wechselnden Aspekten immer noch bilden. Manche berufen
sich auf ihr hohes Alter, z.T. weit über 100 Jahre, manche
betonen die kameradschaftliche Atmosphäre und Korrespondenz
unter kollegial eingestellten Fachleuten.
Unter diesen hat sich die im November 1963 gegründete Deutsche
Heraldische Gesellschaft auf dem internationalen Parkett ein hohes
Ansehen verschafft - Neben den forscherischen Verflechtungen und
dem ununterbrochenen Austausch werden aber die nationalen Interessen
nicht außer acht gelassen. Wie in jeder westlichen Nation
immer wieder neue Orts- und Familienwappen entstehen, so auch im
deutschen Sprachraum.
Das daraus erwachsende Wappenwesen unterliegt, soweit es die politischen
Gruppen der Bürger, also Staat, Städte, Gemeinden und
dgl. angeht, der staatlichen Aufsicht, bzw. was die Staaten selbst
betrifft, dem gesetzlichen, dabei auch strafrechtlichen Schutz.
In die private Sphäre greift der Staat nicht regulierend, in
gewisser Weise aber doch schützend ein. Um diesen, in Deutschland
durch Reichsgerichtsurteile garantierten Schutz rechtswirksam werden
zu lassen, bedarf es autonomer Prüfstellen, welche die Sicherstellung
unter dem Namen Wappenrollen -ein dem Wort Warenzeichenrolle entliehener
Begriff -organisiert haben.
Die Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg hat im Rahmen der deutschen
bundesstaatlichen Kulturvielfalt auch regionale Wappenrollen entstehen
oder wieder entstehen lassen; den gesamtdeutschen Aspekt aber pflegt
die mit Bedacht so genannte
ALLGEMEINE DEUTSCHE WAPPENROLLE
Deren Satzung verpflichtet zur Pflege einer Wappenregistrierung,
die sie erfolgreich betreibt. So sind im Verlauf der Jahre über
6000 Familienwappen zur Registrierung gebracht und durch die Publikation
im Druck vor der Vergessenheit bewahrt worden.
Die wesentliche Funktion eines Wappens ist nämlich, spezifisches
und unverwechselbares Kennzeichen eines Geschlechtes, Landes,
Unternehmens usw. zu sein. Als solches unterliegt es dem vom Gesetzgeber
in § 12 BGB, § 30 HGB, §§ 5, 6, 31 Warenzeichengesetz
vom 9. 5. 1961 (BGB1., S. 574) niedergelegten Grundsätzen,
daß jedes Individualzeichen wie Familienname, Firmenname,
Warenzeichen, Hausmarke, Notarsignet usw. sich von anderen schon
existierenden Zeichen gleicher Art hinreichend unterscheiden muß.
Zur Wahrung dieses rechtlich gebotenen Ausschließlichkeitsgrundsatzes
sind bei der Schaffung eines Familienwappens folgende Richtlinien
zu beachten:
I. Die praktische Durchführung des Ausschließlichkeitsprinzips
macht es nötig, die vom Gesetzgeber anerkannten Zeichen zu
registrieren und zu veröffentlichen. Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz
erst ermöglicht es, festzustellen, ob ein Zeichen, dessen
Annahme beabsichtigt oder erfolgt ist, schon von anderer Seite
belegt wird und ob eine Führung desselben Rechte Dritter
verletzt. Hier gilt der juristische Grundsatz, daß der jüngere
Führungsanspruch dem nachgewiesenen älteren Führungsanspruch
zu weichen hat. In der Heraldik wird das öffentlichkeitsprinzip
für Familienwappen durch die veröffentlichende Literatur
(Wappenrollen, Wappenbilderkarteien usw.) gewahrt.
Daher werden bei der Schaffung eines Familienwappens die in der
heraldischen Literatur veröffentlichten Wappen zum systematischen
Vergleich herangezogen, um zu garantieren, daß bei der Annahme
eines Familienwappens eine Kollision mit Rechten Dritter nach
Möglichkeit ausgeschlossen ist, damit dem neuen Familienwappen
selbst die Schutzfähigkeit zugesichert werden kann.
2. Insbesondere ist darauf zu achten, daß
a) entgegen allgemeiner Laienansicht eine unterschiedliche zeichnerische
Darstellung zweier inhaltlich gleicher Wappen keine Unterscheidungskraft
besitzt. Die Unter-schiedlichkeit zweier Wappen muß alleine
auf die durch die Wappenbeschreibung festgelegte Aussage und Symbolkombination
bezogen werden.
b) die unterschiedliche Gestaltung der Helmzier einem neu zu schaffenden
Wappen noch keine ausreichende Unterscheidungskraft verleihen
kann.
c) der Ausschließlichkeitsgrundsatz dann verletzt wird,
wenn beide Wappen einander so ähnlich sind, daß Verwechslungsgefahr
zu befürchten ist. Dies trifft vor allen Dingen für
solche Wappen zu, die mit in der Heraldik bereits stark besetzten
und häufig gebrauchten Elementen und Symbolen gestaltet werden,
die daher als abgegriffen gelten müssen, sowie erst recht
für die Fälle, daß Wappen von Adelsfamilien mit
nur unwesentlichen Änderungen von gleichnamigen bürgerlichen
Familien beansprucht werden.
Analog zum Warenzeichenrecht sind verwechslungsfähige Wappen
logischerweise ebenso zu beurteilen, wie völlig übereinstimmende:
Das jüngere Wappen kann aber durch unterscheidungskräftige
Modifikationen registrierungsfähig gemach twerden.
Der Wappen-HEROLD hat sich für die Durchführung von
Familienwappen- Registrierungen die folgenden Richtlinien gesetzt:
I. Die ALLGEMEINE DEUTSCHE WAPPENROLLE wird vom Verein Wappen-HEROLD,
Deutsche Heraldische Gesellschaft e. V., Mainz, geführt.
2. Über die Eintragungsfähigkeit vorgelegter Familienwappen
entscheidet ein
vom Vorstand des Vereins eingesetztes Gremium.
3. Zur Eintragung können überlieferte und neugestiftete
Familienwappen angemeldet werden. Die Voraussetzung für die
Durchführung der Eintragung ist, daß die Familien-wappen
dem Wappenrecht und den allgemein anerkannten Regeln der Heraldik
entsprechen.
4. Der Anmeldung überlieferter Wappen sind diejenigen Urkunden
im Original oder in Kopie beizufügen, aus denen sich -die
Gestaltung des Wappens -die Berechtigung des Antragstellers zur
Führung des vorgelegten Wappens, insbesondere seine Abstammung
von dem ersten nachweisbaren Inhaber des Wappens, ergibt.
5. Der Anmeldung neugestifteter Wappen ist die Verfügung
des Stifters beizufügen, die festlegt, welche Familienmitglieder
oder -zweige außer dem Stifter zur Führung des Wappens
berechtigt sein sollen. Die modemen Gepflogenheiten der Namensgebung
eröffnen heute neue und flexiblere Möglichkeiten als
bisher.
6. Zur genealogischen Fixierung des Geschlechts ist dem Antrag
eine Stammreihe der Familie des Antragstellers beizufügen,
die bis zum ältesten bekannten Vorfahren im Mannesstamm zurückführt.
7. Dem Antrag auf Eintragung ist eine Begründung der Wappengestaltung
bei zufügen, die die Wahl der Motive und den Sinnbezug zur
Familiengeschichte des Antragstellers angibt.
8. Die veröffentlichten Teile der Registrierungsakten enthalten:
-eine heraldisch einwandfreie Blasonierung (Wappenbeschreibung)
-Namen, Berufsstand, Geburtsdatum und Geburtsort des Antragstellers
-den Wortlaut der Verfügung über Führungsberechtigung.
9. Die Veröffentlichung des Familienwappens in der Druckreihe
der ALLGEMEINEN DEUTSCHEN WAPPENROLLE kann darüber hinaus
folgende Hinweise enthalten:
-Angaben über die Stammheimat des Geschlechts
-die väterliche Stammreihe der Familie des Antragstellers sowie
auf Wunsch weitere Ahnenlinien
-Aussagen über die gegenwärtige Organisation des Geschlechts
(Familien- bzw. Sippenverband).
10. Bei Neustiftungen ist der geistig Urheber der Wappengestaltung
zu nennen. Sein Name wird bei Drucklegung mit veröffentlicht.
Der Zeichner der veröffentlichten Wappendarstellung hat das
Recht auf Anbringung seines Signets.
11. Die eingetragenen Familienwappen werden in einer vom Verlag
für Deutsche Familienwappen und -chroniken, Stuttgart, in
periodischen Abständen herausgegebenen Buchreihe veröffentlicht.
Herausgeber der Buchreihe ist der Wappen-HEROLD, Deutsche Heraldische
Gesellschaft e. V.
12. Von der Eintragung in die ALLGEMEINE DEUTSCHE WAPPENROLLE
sind ausgeschlossen:
-aufgrund internationaler Verträge (Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20.3.1883) Staatswappen
oder andere staatliche Hoheitszeichen sowie aufgrund der in der
Bundesrepublik Deutschland gültigen Gemeindeordnungen Wappen
eines deutschen Ortes, Gemeinde- oder sonstigen Kommunalverbandes
-Wappen, die nachweislich bereits von einem anderen Geschlecht
rechtmäßig geführt wurden oder gegenwärtig
geführt werden
-Wappen, die gegenüber den vorgenannten nur so unwesentlich
abweichen, daß trotz dieser minimalen Abweichungen die Gefahr
einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann
-Wappen, die den allgemein gültigen Regeln der Heraldik widersprechen
-Wappengestaltungen, die offensichtlich gegen die Grundsätze
der Symbolik und der Ästhetik oder des guten Geschmacks verstoßen.
13, Familienwappen ausgestorbener Geschlechter werden grundsätzlich
nicht für eine andere Familie eingetragen, es sei denn, daß
Adoption vorliegt oder der letzte Führungsberechtigte im
Rahmen letztwilliger Verfügung eine entsprechende Erklärung
abgegeben hat.
14. Widerspricht ein zur Anmeldung vorgelegtes Familienwappen
den vorgenannten Bestimmungen, so ist der Antragsteller darauf
aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zu geben, den Grund der
Beanstandung auszuräumen. Macht der Antragsteller hiervon
keinen Gebrauch, so ist der Antrag schriftlich mit entsprechender
Begründung zurückzuweisen.
15. Über die vollzogene Eintragung des Familienwappens erhält
der Antragsteller eine Urkunde (Wappenbrief) mit dem Wortlaut der
wesentlichen Inhalte der Eintragung.
16. Personen, die in der Eintragung nicht als führungsberechtigt
genannt sind oder den Nachweis direkter Abstammung vom Stifter nicht
führen können, darf eine Ausfertigung der Urkunde nur
mit Zustimmung des Antragstellers oder eines Führungsberechtigten
erteilt werden.
17. Für die heraldische, genealogische und wappenrechtliche
Überprüfung sowie die Eintragungs- und Vorbereitungsarbeiten
zur Veröffentlichung wird eine Gebühr erhoben, diejährlich
neu aus Verwaltungs- und Drucklegungskosten errechnet wird.
18. Die Registrierung des Wappens in der ALLGEMEINEN DEUTSCHEN
WAPPENROLLE hat keine rechtsbegründende Wirkung. Sie sichert
jedoch den Beweis, von wann an und in welcher Form ein Familienwappen
geführt wird, und bietet somit die Rechtsbasis für den
Schutz nach § 12 des BGB.
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Diese Richtlinien wurden geschaffen
vom Gründer des Vereins:
Dr. phil. Ottfried Neuhecker (1908-1992)
Langjähriger Präsident des Vereins des Wappen-HEROLD,
Deutsche Heraldische Gesellschaft e. V., und Direktor der
ALLGEMEINEN DEUTSCHEN WAPPENROLLE
Vorstandsmitglied der Internationalen Akademie der Heraldik
Inhaber des Bundesverdienstkreuzes am Bande
Comendador de Numero des spanischen Ordens Raimundo de Penafort
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