Rechtsaussage zur Wappenregistrierung

Die Berechtigung zur Führung eines Familienwappens steht unter dem Schutz der Rechtsordnung. Diese behandelt das Familienwappen als mit dem Namen ver-bunden. Ein unterscheidungskräftiges Wappen dient in ähnlicher Weise wie der Name zur Kennzeichnung der Person seines Trägers. Ein Namensträger kann einem anderen, der sich seinen Namen als eigenen beilegt, diese Namensführung verbieten. Ebenso kann jeder, der berechtigt ist, ein Wappen zu führen, einem anderen die unberechtigte Führung eines gleichen oder verwechslungsfähigen Wappens untersagen. Dieses Wappenrecht steht nur demjenigen zu, der ein Wappen auch führt, d.h. -für die Öffentlichkeit sichtbar -als eigenes gebraucht. Jedes später entstandene muß sich von dem bereits geführten Wappen nach heraldischen Gesichtspunkten unterscheiden. Die Schutzfähigkeit eines Wappens hängt also zunächst von der Priorität ab. Darüber hinaus ist das Wappenrecht um so stärker, je bekannter es ist. Der Bekanntheitsgrad ist um so größer, je intensiver und je länger das Wappen geführt wurde. Bei Wappen, die in der Öffentlichkeit so gut wie unbe kannt bleiben, besteht die Gefahr sowohl gutgläubiger als auch böswilliger Verlet zung. Diese Gesichtspunkte der Schutzfähigkeit werden durch eine Wappenregistrierung wirksam unterstützt. Wird das Wappen auch für den Ge- schäftsverkehr und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet, besteht die Möglichkeit, eine Eintragung in der Zeichenrolle, die das Deutsche Patentamt führt, zu veranlassen.   Wer z.B. im Dienstleistungssektor gewerblich oder freiberuflich tätig ist und sein Wappen auch für geschäftliche Zwecke verwenden will, kann sich durch Eintragung einer Dienstleistungsmarke einen zusätzlichen Markenschutz ver schaffen, der die Durchsetzung eines Wappenrechts erleichtert. Dieser durch die patentamtliche Registrierung erlangte Zeichenschutz gilt jedoch nur für den geschäftlichen Verkehr. Im privaten Bereich kann ein effektiver Rechtsschutz nur durch eine Registrie rung in einer Wappenrolle erreicht wer den. Die Wappenregistrierung erleichtert den Nachweis der Priorität. Die Veröffentlichung der Registrierung eines Wappens in einer anerkannten und weitverbreiteten Wappenrolle erhöht den Bekanntheitsgrad. Damit verringert sich die Gefahr einer zufälligen Verletzung. Darüber hinaus demonstriert der Wap penführungs-berechtigte durch die Aufwendungen, die er für die Registrierung seines Wappens in einer Wappenrolle erbringt, seinen Gebrauchswillen. Dieser nach außen dokumentierte tatsächliche Gebrauchswille verstärkt das Recht, miß bräuchlichen Wappengebrauch durch andere zu unterbinden. Die Registrierung eines gestifteten Fami lienwappens in einer anerkannten Wap penrolle sichert und verbessert somit die Voraussetzungen eines effektiven Wap penschutzes sowohl gegen gutgläubige als auch gegen böswillige Verletzungen.


Rechtsanwalt Dr. W. Schiefer, Stuttgart